11.01.2009, 02:07 |
Beitrag #876 |
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@Sajantor zu der Zahl 852 habe ich das gefunden.^^Ich glaube es gibt zu jeder Zahl eine Verbindung.......hey des bringt mich auf ne Idee,ich eröffne nen Thread wo es genau um das geht. § 852
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Achja, 857
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