07.05.2013, 23:13 |
Beitrag #550 |
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Hier habs gefunden! Zitat: Gebrauchsanweisung für Seniorenerklärungen Spielberechtigung von Junioren/Juniorinnen für Herren- bzw. Frauenmannschaften (Seniorenerklärung) 2012/2013
Die Voraussetzungen für die „Seniorenerklärung“ sind (vgl. auch § 15 JSpO/WFLV): 1. Eingangsvoraussetzung:
Der Spieler muss dem älteren A-Junioren- bzw. die Spielerin dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang angehören.
Das sind im Spieljahr 2012/2013 A-Junioren, die im Zeitraum vom 1.1.94 bis zum 31.12.94 und B-Juniorinnen, die im Zeitraum vom 1.1.96 bis zum 31.12.96 geboren sind.
Die Seniorenerklärung kann unter Ausnutzung des § 15 JSpO/WFLV frühestens zum 01.07.2012 erteilt werden. 2. Antragstellung an den Verbands-Jugend-Ausschuss:
Das hierfür erforderliche Antragsformular ist als Download (sh. rechter Kasten) bereitgestellt.
Das Formular ist zusammen mit dem Spielerpass (Original) und einem frankierten Rückumschlag an den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e. V., Sachgebiet Jugend, Jakob-Koenen-Str. 2, 59174 Kamen zu senden. 3. Bearbeitungsgebühr:
Die Bearbeitungsgebühr beträgt je Spieler/in € 15,-- (zzgl. MwSt.). Die Gebühr wird dem beantragenden Verein in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist sodann innerhalb des Zahlungszieles auszugleichen. Bei den Vereinen, die dem FLVW eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Rechnungsbetrag automatisch vom Vereinskonto abgebucht. Dies ist sodann ebenfalls auf der Rechnung vermerkt. Für die Erteilung der Seniorenerklärung gilt der Tag der Bearbeitung durch den Verbands-Jugend-Ausschuss. 4. Vereinszugehörigkeit (§ 15 Abs. 2 b JSpO/WFLV) Eine der nachfolgenden Voraussetzungen muss erfüllt werden:
a) Der Spieler bzw. die Spielerin muss zum Beantragungszeitpunkt im Besitz einer Spielberechtigung von mindestens 12 Monaten für den beantragenden Verein sein. oder
b) Der Spieler bzw. die Spielerin hatte früher schon einmal eine gültige Spielberechtigung für den antragstellenden Verein von mehr als 24 Monaten. Achtung! Aber wieso nun 24 Monate? Beispiel: Ein Spieler spielt im Verein A von den F-Junioren bis zu den B-Junioren, wechselt nun im ersten A-Junioren-Jahrgang zum Verein B und im letzten A-Junioren-Jahrgang zum Verein A zurück. Der Spieler hat somit zum Beantragungszeitpunkt keine 12monatige Spielberechtigung für den Verein A. Die Voraussetzung wäre auf Grund der früheren Spielberechtigung für den Verein A (ist im Antrag entsprechend einzutragen) erfüllt. oder
c) Der Spieler bzw. die Spielerin gehört einem Verein an, der in der laufenden Saison mit einer A-Junioren- bzw. einer B-Juniorinnen-Mannschaft am Meisterschaftsspielbetrieb teilnimmt (entsprechend im Vordruck ankreuzen). Sollte die Seniorenerklärung nur auf Grund dieser Voraussetzung erteilt werden können, erlischt diese im Falle einer Zurückziehung der A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Mannschaft automatisch ab diesem Datum. 5. Ärztliche Untersuchung:
Spieler des älteren A-Junioren-Jahrgangs, die zum Beantragungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. B-Juniorinnen, haben sich einer sportärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Diese Untersuchung kann durch einen Arzt (Sportarzt/Hausarzt) seiner/ihrer Wahl durchgeführt werden. Die Unbedenklichkeitserklärung des Arztes ist dem Antrag beizufügen. Dabei evtl. entstehende Kosten trägt der Verein bzw. der Spieler/die Spielerin. 6. Wichtige Hinweise:- Ein Junior des älteren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgangs ist unter Verzicht der Voraussetzungen Nr. 2 bis 5 ab 1. April des laufenden Spieljahres für alle Herren- bzw. Frauenmannschaften spielberechtigt.
- Die Junioren/Juniorinnen verlieren durch die Spielerlaubnis für die 1. Seniorenmannschaft nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenmannschaft und können sich auch nicht im Seniorenbereich für den Jugendbereich "Festspielen".
- Die erteilte Seniorenerklärung wird auch unter Pass-Online unter "vorzeitiges Spielspielrecht" angezeigt.
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